FV-Satzung

Satzung

Förderverein der „Gustav-Heinemann-Realschule plus und Fachoberschule Alzey“ e. V.

§1

Der Verein trägt ab 01.08.2013 den Namen Förderverein der Gustav-Heinemann-Realschule
plus und Fachoberschule Alzey e. V.
Er hat seinen Sitz in Alzey und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 30737 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Aufgabe des Vereins ist die Unterstützung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Gustav-
Heinemann-Realschule plus und Fachoberschule Alzey. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
In diesem Bestreben kann er insbesondere nach Vorstandsbeschluss:

  1. Mittel bereitstellen für Zwecke, die nicht aus dem Etat der Schule finanziert werden können, z. B. Besichtigungen, Theater- und Konzertbesuche, Klassenfahrten
  2. Unterstützung gewähren bei kulturellen Veranstaltungen der Schule, bei Schulfesten o. ä.
  3. Kontakte zwischen Schülern, ehemaligen Schülern, Lehrern, Eltern, Freunden und Förderern der Schule vertiefen helfen.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Mitglied es Vereins kann jeder werden, der den Zielen des Vereins dienen will. Der Beitritt zum Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§7

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres gezahlt werden. Spenden zur Unterstützung der Aufgaben des Vereins sind jederzeit möglich. Steuerabzugsfähigkeit ist in beiden Fällen gegeben.

§8

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Es muss vorher dem Verein schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft kann außerdem erlöschen:

  1. durch Tod
  2. durch Ausschluss aus besonders gewichtigen Gründen
  3. wenn ein Mitglied dem Einzugsverfahren widerspricht bzw. der Einzug nicht gedeckt ist oder das Einzugskonto nicht mehr existiert.

Zu Punkt 2. ist eine Entscheidung des Vorstandes notwendig.

§9

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstandes
  2. die Mitgliederversammlung

§10

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei Beisitzern. Der Vorstand wird alle zwei Jahre zu Beginn eines neuen  Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Zum Schutz der Unabhängigkeit darf höchstens ein Mitglied des Lehrkörpers in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Bei Bedarf können die Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§11

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein unabhängig voneinander, d. h. Sie können sowohl gemeinsam als auch alleine Geschäfte im Rechtsleben wahrnehmen.

§12

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Mitwirkung von mindestens drei  Vorstandsmitgliedern erforderlich. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Bei finanziellen Forderungen an den Verein, die den Rahmen des § 2 dieser Satzung überschreiten, ist ein Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

§13

Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht zur Tätigkeit des Vereins und die Jahresrechnung entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und bringt Wünsche und Beschwerden vor.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Bei Wiedereinberufung ist sie in jedem Fall beschlussfähig. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung genügt dann die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben, bedürfen jedoch der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder werden 14 Tage zuvor unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§14

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§15

Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Zustimmung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bis auf Widerruf hat die Mitgliederversammlung vom 24.05.2013 einstimmig beschlossen, dass Vermögen bei Auflösung dem gemeinnützigen Förderverein „Strubbelkids e. V.“ zukommen zu lassen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alzey, 27.11.2014